Gestreckte Abschluss-/Gesellenprüfung
Die Abschluss- bzw. Gesellenprüfung besteht in einigen Handwerken aktuell aus 2 Teilen.
Der erste Teil der gestreckten Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden.
Die Teilnahme und an der Gesellenprüfung Teil I ist zwingende Voraussetzung für die Zulassung zu Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung.
Leider erfolgen die Anmeldungen zum I. Teil der Gesellenprüfung zunehmend nur sehr spärlich.
Auf Grund dessen möchten wir nochmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass es die Pflicht des Ausbilders ist den/die Auszubildende/n fristgerecht zur gestreckten Abschlussprüfung anzumelden.
Bei Zuwiderhandlung macht sich der Ausbildungsbetrieb dem Auszubildenden gegenüber schadenersatzpflichtig.
Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass die Zahlung der Prüfungsgebühr nicht als Anmeldung zählt.
Die mit den Anmeldeunterlagen mitgeteilte Frist ist bindend, insofern erfolgen künftig keine Erinnerungen, Fristverlängerungen oder Ausnahmen.
Die Anmeldungen die nicht fristgerecht vorliegen, werden künftig nicht mehr berücksichtigt.
Für die Anmeldung zum 1. Teil der Gesellenprüfung ist neben den Bescheinigungen zu den überbetrieblichen Unterweisungen auch die Abgabe der Berichtshefte erforderlich.
Bitte erinnern Sie Ihre Auszubildenden an die regelmäßige Führung der Berichte.
Während aller Prüfungen herrscht ein striktes Handyverbot, Zuwiderhandlungen führen zum Ausschluss von der Prüfung.
Bei Rückfragen steht Ihnen Ihre Innung gerne zur Verfügung.