Neue Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen, gültig ab 25.08.2021
Seit dem 24.08.2021 liegt die erwartete neue Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen vor, die am 25.08.2021 in Kraft tritt.
Die einschlägigen Übersichten zum besseren Verständnis der neuen Regelungen finden Sie in der Anlage oder hier.
Hier die wesentlichen Regelungen im Überblick:
- Was bleibt?
Als Basisschutzmaßnahmen für die gesamte Bevölkerung bleiben die AHA+L Regelungen
- wenn möglich ein Abstandgebot von 1,5 Metern zu anderen Personen und Gruppen,
- das Tragen einer medizinischen Maske (neu! jedoch Ausnahme für Kinder) in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Kundenverkehrs zugänglich sind, also nach wie vor auch bei der Ausübung bzw. Entgegennahme körpernahen Dienstleistungen (Mitarbeiter Friseursalon, jedoch Befreiung von der Maskenpflicht bei Bartpflege, Kosmetik etc.), § 4
- ausreichende Hygiene und
- regelmäßiges Lüften.
- Das Hygienekonzept bleibt nach wie vor die Grundlage des Handelns in den Betrieben, § 5.
- Was ist neu?
Wie berichtet hat sich Niedersachsen – entsprechend der vom Bund eingeräumten Möglichkeit – von der reinen Orientierung an den Inzidenzzahlen im Stufenplan verabschiedet. Stattdessen wird in einer neuen Corona-Verordnung, die am 25. August in Kraft tritt und bis zum 22. September befristet ist, eine neue Systematik angewandt:
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- Es soll zukünftig drei Leitindikatoren geben:
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- Zahl der Neuinfizierten
- Hospitalisierungsgrad, also Erkrankte, bei denen eine Krankenhausbehandlung erforderlich ist
- Belegung der Intensivbetten
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- Die aktuellen Zahlen für die Leitindikatoren Hospitalisierung und Intensivbetten finden Sie hier.
- Wenn zwei der drei Leitindikatoren überschritten sind, greifen drei Warnstufen (vgl. § 2 der Verordnung sowie die beigefügte Übersicht)
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- Eine Warnstufe wird für einen Landkreis bzw. kreisfreie Stadt festgestellt – es bleibt also bei einer regionalen Betrachtung. Nach Inkrafttreten der neuen Corona VO haben die Landkreise im Falle der Überschreitung der Indikatoren per Allgemeinverfügung entsprechende Maßnahmen, konkret die 3-G-Regeln umzusetzen.
- Ausnahme, sog. Opt-Out-Regel für LK / kreisfeie Städte: Für den Fall, dass sich die Zahl der Neuinfizierten im Land unterschiedlich entwickelt, gibt es für weniger belastete Landkreise und Kreisfreie Städte die Möglichkeit, auf die Feststellung des Erreichens der Warnstufe zu verzichten. Dies ist dann der Fall, wenn die Feststellung einer Warnstufe ausschließlich von den Leitindikatoren „Hospitalisierung“ und „Intensivbetten“ abhängt und gleichzeitig in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt der Leitindikator „Neuinfektion“ deutlich und voraussichtlich längerfristig unter dem Wertebereich dieser Warnstufe liegt.
- Welche Regeln gelten bei Erreichen der Warnstufe 1?
Es greift die sog. 3G-Regel: Zugang nur für Geimpfte, Genesene und Getestete und führt letztlich zur Testpflicht der Nichtgeimpften/-genesenen (ca. ¼ der nds. Bevölkerung).
- Welche Regeln bei den Warnstufen 2 und 3?
Hierzu gibt es noch keine Regelungen in Niedersachsen, man will zunächst das Infektionsgeschehen abwarten und dann „ursachengerecht reagieren“, so wie es in diversen Entscheidungen des OVG Lüneburg verlangt wird. Klar ist aber, dass weitere Maßnahmen zu weiteren Kontaktreduzierungen der Ungeimpften führen werden.
- Ausnahme vom Warnstufensystem: Die 3-G-Regel gilt auch, wenn in dem Landkreis oder in der kreisfreien Stadt, ohne dass eine Warnstufe festgestellt ist, der Inzidenzwert mehr als fünf Tage mehr als 50 beträgt (§ 8 Abs. 1 S.2).
Ziel dieser Regel ist, dass durch die Testverpflichtung früh eine Kontrolle über das Infektionsgeschehen erfolgen kann.
- Die 3G-Regel greift also überall dort, wo entweder
- die Warnstufe 1 per Allgemeinverfügung
- oder aber eine mindestens fünftägige Überschreitung der Inzidenz von mehr als 50 Neuinfizierten pro 100.000 in den letzten sieben Tagen festgestellt worden ist.
- Getestet, geimpft oder genesen muss dann sein,
- wer in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie in Einrichtungen der Behindertenhilfe arbeitet oder einen Besuch abstatten möchte,
- wer den Innenbereich von Gastronomie betreten möchte,
- wer an Informations-, Kultur-, Sport– oder ähnlichen Veranstaltungen in Innenräumen teilnehmen möchte,
- wer Körpernahe Dienstleistungen aller Art in Anspruch nehmen möchte, also u. a. Leistungen von Optikern, Hörgeräteakustikern, Friseuren, Nagelstudios, Kosmetikstudios, Maniküre- und Pedikürestudios. Gleiches gilt für therapeutische medizinische Behandlungen wie Praxen für die Physiotherapie, Ergotherapie, Podologie oder Fußpflege, die Betriebe des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks der
- wer Sport im Innenbereich ausüben möchte (beispielsweise in Fitnessstudios, Schwimmbädern oder Sporthallen),
- oder wer in einem Beherbergungsbetrieb übernachten möchte.
- Wie sieht es mit Dokumentationspflichten aus?
Bei den Regeln zur Dokumentationspflicht bleibt es beim alten, § 6:
- Im Rahmen des Zutritts oder der Nutzung einer Einrichtung oder der Teilnahme oder des Besuchs einer Veranstaltung hat u.a.
- die Dienstleisterin oder der Dienstleister, die oder der eine Dienstleistung mit unmittelbarem Körperkontakt zu einer Kundin oder einem Kunden erbringt,
- die Betreiberin oder der Betreiber eines Beherbergungsbetriebs, eines Gastronomiebetriebs
- privaten Bildungseinrichtung im außerschulischen Bereich, wie zum Beispiel in der Erwachsenenbildung, Familienbildung, Jugendbildung oder beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
- personenbezogene Daten sind zu erheben und bei begründeten Zweifeln auf Plausibilität zu überprüfen, zum Beispiel durch Vorlage eines Personalausweises (Familienname, Vorname, vollständige Anschrift und Telefonnummer, Erhebungsdatum, Erhebungsuhrzeit zu dokumentieren; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten der jeweiligen Person
- 3G-Regel: Muss der entsprechende Nachweis vorgelegt und kontrolliert werden oder reicht die Dokumentation?
- Wer beispielsweise bei Warnstufe 1 einen Friseurbesuch plant, hat bei Betreten einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Nachweis über eine negative Testung vorzulegen (näheres zur Testung regelt § 7). Der Betrieb hat den Nachweis aktiv einzufordern!– § 8 Abs. 4.
- Sonderregelung Beherbergungsgewerbe: Vorlage der negativen Testung nicht nur bei Anreise, sondern darüber hinaus zusätzlich mindestens zwei Tests in jeder Woche des Aufenthaltes.
- Zudem gibt es Sonderregelungen, unabhängig von der Feststellung einer Warnstufe oder des 50iger Inzidenzwertes für
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- Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit mehr als 1 000 bis zu 5 000 Teilnehmenden, § 10
- Großveranstaltungen sowohl unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen für mehr als 5 000 gleichzeitig Anwesende, § 11
- In beiden Fällen muss jede und jeder Teilnehmende/r unabhängig von Warnstufen oder Inzidenzwerten beim Betreten der jeweiligen Einrichtung oder des Veranstaltungsortes einen Impf-, Genesenen- oder negativen Testnachweis vorlegen.
- Keiner gesonderten Nachweispflicht unterliegen
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- Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
- Kinder ab sechs Jahren, die noch nicht eingeschult sind.
- Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schulkonzepts regelmäßig getestet werden.
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Hinweis: Diese Reglung erfasst auch Ferienzeiten, sodass Schülerinnen und Schüler auch in dieser Zeit keiner gesonderten Nachweispflicht unterliegen.
Beachten Sie bitte auch die folgenden Anlagen:
2021-08-25_C-VO_kompakt_-_Gesamtpaket_Grafiken_zur_neuen_Corona-Verordnung-1