Kreishandwerkerschaft Niedersachsen-Mitte

Warnstufe 2 – Was gilt?

 

Wie geht es weiter – hier einige Schlaglichter für die Beratungspraxis:

Niedersächsische Corona-Verordnung -kompakt-_01.12.2021

 

  • Ab Mittwoch, 1.12.2021 greift die Warnstufe 2 in fast allen Landkreisen und Städten – laut Ministerin Behrens nur noch nicht in den Städten Osnabrück und Wilhelmshaven, und nicht im Heidekreis und Holzminden.

 

  • Was bedeutet das- gilt jetzt überall die FFP 2 Maskenpflicht?
      • FAST überall. Hier gibt es eine heute aktualisierte Übersicht des Landes (Stand 30.11.21)  – wo die Einsatzgebiete der FFP 2 Maske genannt sind. Sie finden es unten angefügt – mit folgendem Hinweis:
        • Ich empfehle Ihnen, vor Verwendung von Schaubildern zu prüfen, ob das Land Änderungen eingepflegt hat – diese werden nicht aktiv kommuniziert, so dass die Gefahr besteht, sich auf alte Versionen zu beziehen…
      • Der Einzelhandel ist noch nicht ausdrücklich genannt . Hier reicht also eine medizinische Maske, es sei denn, das Geschäft beschließt im Rahmen seines Hausrechts, dass bereits jetzt eine FFP 2 Maske zu tragen ist.
      • Auch für die Bereiche der Arbeitswelt in den Betrieben des Bau- und Ausbaus ist derzeit noch keine generelle Regelung zur FFP 2  Maskenpflicht ausformuliert – hier gilt nur, was schon immer gilt:
    • Die Arbeitgeber/Innen müssen im Rahmen ihrer Corona-Gefährdungsbeurteilung beurteilen, wie risikoreich die Begegnungen ihrer Arbeitnehmer/Innen sind. In Einzelfällen kann eine individuelle Lage vor Ort ( enges Zusammenarbeiten auf engem Raum zu mehreren) durchaus dazu führen, dass das Tragen einer FFP 2 Maske sinnvoll ist. Eine generelle Pflicht, die FFP 2 Maske auf Baustellen oder beim Kunden zu tragen, gibt es so aber noch nicht. Dies gilt natürlich auch für die Arbeitsplätze in unseren Handwerksorganisationen.
      • In der Gastronomie  wird die FFP 2-Maske verlangt. Dies bedeutet für Bäckereien mit angeschlossenem Café oder Fleischereien mit Gastronomie einen Spagat.In den Filialen, in denen es keine gastronomischen Angebote zum Verzehr in der Filiale selbst gibt, gilt: Der Kunde, der sich nur zum Verkaufstresen begibt, um Waren zum Mitnehmen zu erwerben, muss MNS tragen, keine FFP2-Maske.Begibt sich der Kunde erkennbar zu einem Tisch/Tresen, an dem er den Verzehr in der Filiale vornehmen möchte, hat er FFP2-Maske zu tragen bis zum Sitzplatz.ACHTUNG: Wenn sie – wegen der erweiterten Öffnungszeitenmöglichkeiten – die Zulassung als Gastronomie beantragt und bekommen haben, werden sie von den Ordnungsbehörden auch als solche geprüft – dies zeigt die Erfahrung in einigen Einzelfällen.
      • Hier sollten auch die Kräfte, die abräumen oder bedienen auf jeden Fall die FFP 2 Maske tragen.
      • In den Filialen, in denen es ein gastronomisches Angebot zum Verzehr in der Filiale gibt, gilt:
      • Es ist MNS zu tragen, keine FFP2-Maske; Sie können aber natürlich auch strengere Anforderungen als Hausherr an die Kunden stellen.
      • Wie sieht es aus mit der Maskenpflicht bei den Friseuren:
        • Achtung: Hier lässt sich aus den FAQ ableiten, dass die Maskenpflicht für Kunden und Friseure parallel laufen, denn es wird darauf abgestellt, dass das Tragen einer Maske aus Gründen des Gesundheitsschutzes für alle Beteiligten eine notwendige Schutzmaßnahme sei.
        • Bei G 2 wurde entsprechend von einer medizinischen Maske gesprochen – für G 2 + bedeutet dies dann FFP 2, wenn man konsequent ist.
  • Achtung: Neben der Niedersachsen Corona-Verordnung können die Kommunen in ihren Allgemeinverfügungen durchaus auch noch Verschärfungen beschließen. Dies erklärt, warum z.B. in einigen Bereichen schärfer kontrolliert wird als in anderen. Bitte organisieren Sie sich daher vor Ort immer eine Ausfertigung der für Ihre Region geltenden Allgemeinverfügung.

 

  • Was bedeutet 2 G+  für ungeimpfte Beschäftigte in der Gastronomie?
    • Können sie jetzt in Bereichen, wo 2 G + gilt nicht mehr arbeiten?
    • Hier gab es erhebliche Unruhe durch den Begriff „dienstleistende Person.“ In der Begründung der Corona-Verordnung heißt es insofern:
      • Warnstufe 2: Dann gilt eine verpflichtende 2-G-Plus-Regelung für den Zutritt zu den geschlossenen Räumen eines Gastronomiebetriebs mit Ausnahme der sanitären Anlagen für Gäste der Außenbewirtschaftung, sodass Gäste und dienstleistende Personen daneben zusätzlich zu ihrem Impf- oder Genesenennachweis einen Nachweis über eine negative Testung vorlegen müssen. Halbsatz 2 des Satzes 1 besagt, dass die Gäste und dienstleistende Personen bei dieser 2-G-Plus-Regelung auch eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus tragen müssen ( vgl. S. 27).
      • Als dienstleistende Personen werden „Personen mit Kunden-/Besucherkontakt, die z. B. Kundinnen und Kunden bedienen, behandeln, beraten oder anleiten“ bezeichnet ( vgl. S.25)
      • ACHTUNG: Dies kommt einem Berufsausübungsverbot für Ungeimpfte in der Gastronomie gleich – ist aber laut Verordnung derzeit so auszulegen, denn die Erleichterungen, die sich für Ungeimpfte an anderer Stelle, zu § 8 Absatz 9 finden, gelten nur für die Situation von 2 G, nicht aber für 2 G +: Dort heißt es in der Begrünung für die Servicekräfte, die bei Veranstaltungen zum Einsatz kommen:
        Von den Beschränkungen der 2-G-Regelung wird mit Satz 3 für dienstleistende Personen eine Ausnahme zugelassen, um unverhältnismäßige Eingriffe in die Berufsfreiheit dieser Personengruppe zu vermeiden. Ansonsten käme eine 2-G-Regelung bei diesem Personenkreis einem Berufsverbot gleich.
      • FAZIT: Wir haben aus einer Region bereits Hinweise bekommen, dass die Gewerbeaufsicht in Cafés genauer hinschaut – hier sollten also nur Mitarbeiter zum Einsatz kommen, die sowohl geimpft oder genesen als auch getestet sind. Wir haben diese Frage zur nochmaligen Klärung dem Krisenstab vorgelegt.

 

  • Was hat die politische Runde gestern ergeben?
      • Noch Nichts Konkretes – die 2G-Regel könnte auf den Einzelhandel ausgeweitet werden; eine Impfung soll künftig auch in Apotheken, bei Zahn- oder Tierärzten möglich sein. Fußballspiele sollen nur noch mit beschränkten Zuschauerzahlen stattfinden können und die Impfpflicht zunächst für bestimmte Einrichtungen, dann aber auch für die allgemeine Impfpflicht soll vorbereitet werden. Konkretes soll – u.a. durch eine Verschärfung des Infektionsschutzgesetzes am Donnerstag, den 2.12.2021 in einer weiteren Bund-Länder-Runde beschlossen werden.
  • Wie geht es in Niedersachsen weiter? Kommt bald die Stufe 3? Was gilt dann?
      • Ministerin Behrens hat heute bekannt gegeben, dass die Landesregierung das niedersächsische Landesparlament gebeten hat, eine Sitzung am 7.12.2021 einzuberufen mit dem Ziel, gem. § 8 VIII des Infektionsschutzgesetzes die Ausrufung der Gefahr der epidemischen Ausweitung des Corona-Virus vorzunehmen. Die ist Voraussetzung für weitere Verschärfungen.
      • Zudem sollen dann die Maßnahmen für die Ausgestaltung der Warnstufe 3 erfolgen – diese ist bekanntlich bisher noch nicht erfolgt. Man denkt über die Schließung von Diskotheken, Clubs und Bars und auch der Weihnachtsmärkte, bzw. des Verbots des Ausschanks von Alkohol nach. Zudem sollen die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte drastisch verschärft werden. Aber dies eben erst dann, wenn die Warnstufe 3 greift.
      • Zudem sollen regionale Hotspots nach diesen Plänen dann direkt in das Regime der Warnstufe 3 fallen, ohne dass es einer Allgemeinverfügung der Landkreise bzw. Städte bedarf. Derzeit ordnet Ministerin Behrens Cloppenburg, Vechta und Wittmund beispielhaft als einen solchen Hotspot ein – dort liegt die Inzidenz zwischen 380 und 436. Aber auch hier gilt: Diese Regelung für nationale Hotspots muss erst im Landtag diskutiert werden. Insofern ist der 7.12.21 abzuwarten.
  • Kommen Schulschließungen oder Geschäftsschließungen oder Verbot von Sport etc.?
      • Bekanntlich kann dies nicht allein von Niedersachsen beschlossen werden. Diese Maßnahmen müssten durch eine neue Regelung auf Bundesebene beschlossen werden. Hier gilt es also die Entwicklung am Donnerstag bzw. am 9.12. abzuwarten.

 

  • Wie sieht es aus mit den Testkapazitäten?
      • Die Ministerin hat darauf hingewiesen, dass es derzeit knapp 2000 Teststellen gäbe, Tendenz steigend. Wir haben darauf hingewiesen, dass insbesondere im ländlichen Raum die Vorbereitung auf 2 G + schlicht nicht erfolgt ist und die betroffenen Betriebe, insbesondere die Friseure, darunter massiv leiden werden.
  • Was gilt für Treffen- privat und beruflich?
      • Aufgrund vieler Missverständnisse haben wir hierzu klärend nachgefragt: Die Höchstgrenze von 15 Menschen bei Warnstufe 2 und 10 Menschen bei Warnstufe 3 gilt als Höchstgrenze – also einschließlich der Geimpften / Genesenen und nicht etwa so, dass maximal 15 Ungeimpfte und zusätzlich eine unbegrenzte Anzahl von Geimpften/ Genesenen sich treffen können.