Kreishandwerkerschaft Niedersachsen-Mitte

Was passiert ab 01.12.2021

Welche Auswirkungen hat es auf Arbeitnehmer, dass in Niedersachsen in nahezu allen Kommunen (abhängig von den Indikatoren) ab dem 01.12.2021 die Warnstufe 2 gilt und damit 2Gplus in vielen Bereichen?
Am Arbeitsplatz ändert sich für Arbeitnehmer grundsätzlich nichts: Es bleibt bei 3G am Arbeitsplatz!
Die Arbeitgeber können (das Angebot ist keine Pflicht – Sie können auch einen Test von einem Testzentrum/Apotheke/Arzt verlangen) ihren ungeimpften/nicht genesenen Arbeitnehmern anbieten, den täglich erforderlichen Corona-Test im Betrieb zu machen. Dies muss unter Aufsicht geschehen. Dafür kann der Arbeitgeber auch eine andere Person beauftragen; diese muss geschult sein in der Testabnahme. Diese Schulung erfolgt am besten so, dass der Arbeitgeber der Person, die die Aufsicht macht, ein Tutorial zum Test zur Verfügung stellt (nahezu jeder Hersteller hat dazu ein Video z.B. bei youtube). Sie lassen sich am besten bestätigen, dass der Arbeitnehmer das Video gesehen hat.
Die Corona-Test-Bescheinigung des Arbeitgebers (z. B. sh. Anhang) kann in Niedersachsen in allen Bereichen eingesetzt werden, in denen ein Testnachweis zu erbringen ist. Allerdings: Es gilt das Hausrecht jedes einzelnen – das heißt, jeder Veranstalter/Betrieb kann verlangen, dass sein Gast oder Kunde ein Testnachweis aus einem Testzentrum/Apotheke/Arzt vorlegt und somit eine Arbeitgeberbescheinigung nicht ausreicht.
Beim Verlassen des Arbeitsplatzes ist weiterhin MNS zu tragen; die Mitarbeiter, die körpernahe Dienstleistungen erbringen (Friseure, Kosmetik) tragen jedoch FFP2-Masken.
Die Kunden der Friseurbetriebe haben FFP2-Masken zu tragen.
Arbeitnehmer, die weder geimpft noch genesen sind, haben die o.g. Tests täglich durchzuführen. Sind die Personen nur auf Baustellen, ohne in den Betrieb zu kommen, dann können Sie einen Kollegen beauftragen mit der Testdurchführung (wie oben beschrieben) und lassen sich per Mail oder Whatsapp oder SIGNAL o.ä. die Testergebnisbescheinigungen vorab zusenden und sammeln diese nach der Rückkehr in den Betrieb ein. Sind in Ihrem Betrieb Leiharbeitnehmer tätig, dann haben Sie auch diese entsprechend zu kontrollieren und testen wie eigene Mitarbeiter. Subunternehmer sind für ihre Mitarbeiter selbst verantwortlich.
Allen (auch geimpften und genesenen Arbeitnehmern) müssen Sie zweimal in der Woche einen Test anbieten. Da Sie als Arbeitgeber die o.g. täglichen Tests nicht selbst anbieten müssen (Sie können auch die Vorlage aus einem Testzentrum etc. verlangen), gilt dies auch für diese Tests, die zweimal in der Woche angeboten werden müssen. Diese können Sie beaufsichtigen und können eine Bescheinigung erstellen – das müssen Sie aber nicht; Sie können auch sagen, dass der Arbeitnehmer diesen Test nur für sich (zur eigenen Überprüfung) machen kann, ohne dass ein Anspruch auf eine Bescheinigung besteht.