Kreishandwerkerschaft Gütersloh

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Auswirkungen des Coronavirus II

Die individuelle Beratung können wir zurzeit nicht wie gewohnt aufrechterhalten: täglich müssen wir 1.050 Mitglieder auf dem Laufenden halten. Deshalb stellen wir Ihnen per E-Mail und hier auf der Homepage das Wichtigste knapp zusammen und melden uns, wenn es wirklich berichtenswerte Neuigkeiten gibt.

 

A. Landesregierung NRW verschärft kontaktreduzierende Maßnahmen
Auf der täglich aktualisierten Sonderseite des Landesgesundsheitsministeriums NRW – nur das ist für uns maßgeblich – zum Corona-Virus ist der neue Erlass mit weiteren Verboten eingestellt. Das Handwerk kann danach grundsätzlich weiter tätig bleiben. Massive neue Beschränkungen gelten ab heute, 18.03.2020, im Einzelhandel. Wir zitieren auszugsweise:

„1. Folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen beziehungsweise einzustellen:

• Alle Kneipen, Cafes, Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Opern- und Konzerthäuser, Kinos, Museen und ähnliche Einrichtungen, unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen ab dem 16.03.2020

• Alle Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen ab dem 18.03.2020

• Alle Fitness-Studios, Schwimmbäder und „Spaßbäder“, Saunen und ähnliche Einrichtungen ab dem 16.03.2020

• Spiel- und Bolzplätze ab dem 18.03.2020 (…)

2. (….) Für Restaurants und Speisegaststätten ist zudem zu regeln, dass diese frühestens ab 6 Uhr zu öffnen und spätestens ab 15 Uhr zu schließen sind.

3. NICHT zu schließen ist der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel.

ALLE ANDEREN Verkaufsstellen des EINZELHANDELS sind ab dem 18.03.2020 zu schließen. Dienstleister und HANDWERKER können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. (…)

10. Veranstaltungen sind grundsätzlich zu untersagen. (…)“

Das weitgehende Verbot des Einzelhandels und der Satz „Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen“ bedeutet, dass dort, wo Handel auf Handwerk trifft, z.B. in KFZ-Betrieben, nur der handwerkliche Leistungsteil fortgesetzt werden darf, also der Werkstattbetrieb, nicht der Verkauf von Waren. Sinn und Zweck ist es, Kontakte auf das notwendigste Maß zu beschränken. Notwendig ist zurzeit die Reparatur von Kfz, nicht aber der Verkauf von Autos. Baumärkte und der Großhandel laufen weiter.

 

B. Allgemeine arbeitsrechtliche Fragestellungen
Nahezu alle Antworten auf wichtige Fragen, die sich im arbeitsrechtlichen Zusammenhang ergeben, finden Sie auf der Corona-Website des Bundesarbeitsministeriums.

 

C. Kurzarbeit
Beantragen Sie bei erheblichem Arbeitsausfall jetzt Kurzarbeitergeld. Die erforderlichen Dokumente finden Sie weiterhin in unserer Nachricht vom 16.03.2020. Die von der Bundesregierung versprochenen erleichterten Zugangsvoraussetzungen werden rückwirkend zum 1. März 2020 angewandt.

 

D. Microkredite
Für Kleinunternehmer und Soloselbständige hat das Handwerk in NRW unbürokratische Microkredite von der Landesregierung NRW eingefordert. Wir gehen davon aus, dass dazu in Kürze eine Entscheidung erfolgt. Das hängt auch davon ab, wie weit Betretungsverbote in nächster Zeit noch ausgeweitet werden.