Kreishandwerkerschaft Gütersloh

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Rundschreiben KH vom 29.10.2021

Coronaschutzverordnung NRW, Stand 19.10.2021
Das Gesundheitsministerium NRW hat die Coronaschutzverordnung in kleinen Teilen überarbeitet. Sie finden Sie hier mit den gelb markierten neuen Passagen. Neu ist,

  • dass die Pflicht zum Tragen einer OP-Maske bei der Berufsausübung in Innenräumen, Fahrzeugen und ähnlichem entfällt, wenn ausschließlich Geimpfte und Genesene zusammentreffen. Selbst der Mindestabstand von 1,5 m darf dann unterschritten werden. Die Maskenpflicht bei der Berufsausübung entfällt auch, wenn an festen Arbeitsplätzen oder in Teams Beschäftigte unter der 3G-Regel zusammenkommen. Kommen Ungeimpfte oder nicht getestete Beschäftigte hinzu, gilt Maskenpflicht, wenn der Mindestabstand von mind. 1,5 m untereinander nicht eingehalten werden kann.
  • dass auf die Maske verzichtet werden kann bei Verkaufs- und Beratungsgesprächen im Rahmen einer Dienstleistungserbringung oder in Handelsgeschäften, wenn alle beteiligten Personen immunisiert oder getestet sind und einen Abstand von 1,5 Metern einhalten. So ist ein Kundengespräch ohne Maske möglich z.B. im Autohaus.

Ausblick Minijobber 2022
Zum 01.01.2022 sind zwei wichtige Änderungen beachten: Zum einen wird der Mindestlohn von derzeit 9,60 € auf 9,92 € je Stunde angehoben. Das bedeutet nicht nur eine finanzielle Mehrbelastung, sondern bei einem Lohn von 450 € auch eine Anpassung der Stundenzahl, um die Grenze nicht zu überschreiten. Diese liegt derzeit bei 46,88 Stunden und sinkt ab Januar auf 45,82 Stunden.

Sollte die neue Bundesregierung den Mindestlohn wie geplant auf 12 € anheben, bedeutete dies eine weitere Reduzierung auf 37,5 Stunden. Da aber auch eine Anhebung der Verdienstgrenze auf 520 € im Gespräch ist, könnten Minijobber 43,33 Stunden pro Monat beschäftigt werden. Das hängt vom Ausgang der Koalitionsverhandlungen ab.

Zum anderen müssen Sie die Steuer-ID Ihrer geringfügig Beschäftigten der Minijob-Zentrale im elektronischen Meldeverfahren mitteilen (für Beschäftigungen im Privathaushalt gilt das nicht). Die Steuer-ID findet sich z.B. im Steuerbescheid, Originalmitteilung (im Regelfall aus 2008) des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) oder Schreiben des Finanzamts (aus 2011) mit den Informationen über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Haben Sie Probleme mit Ihrer Steuer-Identifikationsnummer oder weitere Fragen, können Sie sich unter anderem telefonisch an das Bundeszentralamt für Steuern wenden. Rufen Sie dazu montags bis freitags zwischen 8 und 16 Uhr die 0228 4061240 an.

Corona-Neustart: 30 Millionen Euro für beruflichen Wiedereinstieg NRW
Die Landesregierung stellt 30 Millionen Euro für Langzeitarbeitslose und Betriebe bereit als Reaktion auf die Folgen der Corona-Pandemie auf dem Arbeitsmarkt. Inhalt sind vier Förderprogramme, mit denen Arbeitgeber und Langzeitarbeitslose gezielt unterstützt werden.

  • Die Aktion „10.000 Perspektiven“ setzt mittels einer Einarbeitungspauschale in Höhe von 1.500 Euro pro neu eingestellter Person einen Anreiz, auch in wirtschaftlich unsicheren Zeiten Menschen mit schlechteren Chancen auf dem Arbeitsmarkt einzustellen. Mit der Einarbeitungspauschale wird bei Neueinstellung eines langzeitarbeitslosen Menschen die besonders zeitaufwändige Einarbeitung unter den besonderen Herausforderungen der Pandemie gefördert.
  •  „100 Ideen gegen Langzeitarbeitslosigkeit“ werden im Rahmen des Ideenwettbewerbs zur Schaffung neuer Beschäftigungschancen gesucht. Ziel ist die Förderung und Entwicklung innovativer Geschäftsmodelle, durch die langzeitarbeitslose Menschen eine dauerhafte Beschäftigung aufnehmen können. Die Geschäftsfelder sollen einen Bezug zur Digitalisierung oder zum Klimaschutz aufweisen. Bereits zur Antragstellung muss mindestens ein Arbeitsplatz für einen langzeitarbeitslosen Menschen geschaffen werden. Mit bis zu 50.000 Euro je Projekt werden in einer ersten Phase 50 solcher unternehmerischen Vorhaben gefördert. Weitere 50 Projekte werden folgen.
  • Die „aufsuchende Stabilisierungsberatung“ als neues landesweites Angebot unterstützt ehemalige Arbeitslose und ihre neuen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Integration in den Betrieb und bei innerbetrieblichen und persönlichen Herausforderungen. Einer erneuten Arbeitslosigkeit wird durch die Beratung gezielt entgegengewirkt und Beschäftigungsverhältnisse werden dauerhaft stabilisiert.
  • Mit der „Kooperativen Beschäftigung“ wird die Umsetzung des Teilhabechancengesetzes in Nordrhein-Westfalen flankiert. Gefördert werden Kooperationen von gemeinnützigen Beschäftigungs- und Qualifizierungsunternehmen mit Unternehmen der Privatwirtschaft. Durch die Kooperationen sollen die Übergangschancen in ungeförderte Beschäftigung von ehemaligen Langzeitarbeitslosen im Rahmen einer Beschäftigung nach § 16i SGB II verbessert werden. Die Frist für den Aufruf ist bereits abgelaufen und die ausgewählten Projekte können zum 1. Oktober 2021 starten.

Soforthilfe: Postalische Erinnerung an Empfänger/innen
Das MWIDE hat ab dem 28.09. postalische Erinnerungsschreiben an diejenigen Soforthilfe-Empfänger/innen versendet, die sich bislang noch nicht zurückgemeldet haben (Rückmeldefrist: 31.10.2021).

Umtausch von älteren Führerscheinen
Durch Vorgaben des EU-Rechts aus dem Jahr 2013 besteht in den nächsten Jahren die Pflicht zum Umtausch von Führerscheinen (Fahrerlaubnissen). Einige Besonderheiten mit Relevanz für das Handwerk hinsichtlich der Umschreibung der alten Klasse 3 sind dabei zu beachten. Vor dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine müssen spätestens bis zum Jahr 2033 in neue fälschungs­sichere EU-Führerscheine umgetauscht werden. Je nach Geburtsjahr bzw. Zeitpunkt des Führerscheiner­werbs gelten unterschiedliche Umtauschfristen.

Als erstes enden die Fristen für Führerscheine, die für Personen mit Geburtsjahr zwischen 1953 und 1958 bis zum 31.12.1998 ausgestellt wurden: Diese müssen bis spätestens zum 19.01.2022 umgetauscht werden. Personen mit Geburtsjahr zwischen 1959 und 1964 müssen den Umtausch ihrer Dokumente bis zum 19.01.2023 vornehmen.

Auch die Führerscheine, die ab 1999 im „Scheckkartenformat“ ausgestellt wurden, müssen sukzessive bis 2033 umgetauscht werden. Hier gilt nicht das Geburtsjahr, sondern das Ausstellungsdatum als Kriterium für die Fristen: Die ersten zwischen 1999 und 2001 ausgestellten Scheckkartenführerscheine müssen bis 2026 umgetauscht werden.

Umtausch und Umschreibung erfolgen standardisiert und (im Regelfall) ohne weitere Prüfung. Die seit 1999 geltenden EU-Führerscheinklassen (A-Zweiräder, B-Pkw, C-Nutzfahrzeuge, D-Personentransport etc.) wer­den anstelle der alten Klassen (1, 2, 3 etc.) im jeweilig entsprechenden Umfang in das neue Dokument ein­getragen.

Hinweis auf Umschreibung von Führerscheinen der Klasse 3:
Bei Umschreibung alter Führerscheine der Klasse 3 erfolgt „automatisch“ nur eine Eintragung der Klassen B, BE, C1 und C1E und der jeweiligen Berechtigungen für Krafträder und landwirtschaftliche Zugmaschinen. D. h. neben klassischen Pkw können durch die Eintragungen C1 und C1E auch Nutzfahrzeuge bis 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht (zGG) und bestimmte Fahrzeugzüge bis 12 Tonnen zGG weiterhin geführt wer­den.

Die Klasse 3 ging jedoch darüber hinaus: So ist auch das Lenken von bestimmten Fahrzeugkombinationen bis insgesamt 18,5 Tonnen zGG möglich.

Wenn diese Nutzungsmöglichkeit zwischen 12 und 18,5 Tonnen zGG erhalten bleiben soll, muss dies beim Umtausch extra beantragt werden. Nach unseren Informationen wird darauf bei den zuständigen Stellen nicht immer gesondert hingewiesen! Eine spätere Nachbeantragung ist nicht möglich!

Im neuen Führerscheindokument wird dann die Schlüsselnummer „CE 79“ (ein eingeschränkter Führerschein der Klasse CE) eingetragen. (Bei Überschreiten des 50. Lebensjahres ist eine Gesundheitsprüfung nötig, die alle 5 Jahre zu wiederholen ist.)

Diese Option ist auch und gerade für diejenigen Handwerkerinnen und Handwerker von Bedeutung, die ihre alte Klasse 3 vorfristig umtauschen und die noch eine längere aktive Arbeitszeit vor sich haben. Zur Besitzstandswahrung der Berechtigung „CE 79“ ist eine Umschreibung bis zum 50. Lebensjahr notwendig.

Weitere Informationen zu dieser Sonderregelung finden Sie auf der Seite des BMVI:
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/besitzstand-und-uebergangsregelun-gen.html.

 

Update der Broschüre Photovoltaik und Batteriespeicher
Immer mehr BetreiberInnen von Photovoltaik-Anlagen installieren auch einen elektrischen Stromspeicher. Das macht die Nutzung flexibler, denn so kann der solar erzeugte aber nicht direkt benötigte Strom in dem Speicher zwischengelagert werden, um später eingesetzt zu werden, wenn die Sonne nicht scheint – ob bei bewölktem Himmel am Tag oder auch in der Nacht. Wie Solarstromspeicher ausgelegt werden sollten, welche Speichertypen und -systeme es gibt und wie diese gefördert werden, darüber informiert die aktualisierte Broschüre der EnergieAgentur.NRW, die zum kostenlosen Download bereit steht……mehr