Auswirkungen des Coronavirus VII

Warnung der Agentur für Arbeit vor Phishing-Mails.

Professionelle Betrüger versenden E-Mails unter der Adresse kurzarbeitergeld@arbeitsagentur-service.de an Unternehmen, um Kundendaten abzugreifen. Diese E-Mail-Adresse ist falsch. Die Agentur für Arbeit hat die Domain @arbeitsagentur.de und nicht @arbeitsagentur-service.de.

 

Neue Rechte zur Verweigerung von Leistungen im BGB aufgenommen
Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ist in Kraft. Eingeführt werden z.B. im BGB Leistungsverweigerungsrechte für Verbraucher, Kleinunternehmer oder auch Mieter. Sie hebeln zeitweilig das bekannte Vertragsrecht aus. Einen Überblick gibt Ihnen die Gesetz zur Abmilderung der Folgen.

 

Kurzarbeitergeld einfacher zu beantragen
Die Agentur für Arbeit hat die zahlreichen Hinweise der Handwerksorganisationen aufgegriffen und vereinfacht das Antragsverfahren zum Kurzarbeitergeld:

1. Der Vordruck zur Anzeige von Kurzarbeit wurde stark verkürzt (Formular hier). Er ist nur noch eine Seite lang.
2. Die Gründe für den Arbeitsausfall sind nur noch vereinfacht darzulegen. Im Antrag wird davon ausgegangen, dass der Arbeitsausfall auf das Coronavirus zurückzuführen ist.
3. Einzelvertragliche Vereinbarungen bzw. Änderungskündigungen zur Einführung der Kurzarbeit müssen nicht mehr mit der Anzeige eingereicht werden. 4. Anders als beim regulären Kurzarbeitergeld ist kein Erholungsurlaub aus dem laufenden Kalenderjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit vorrangig zu nehmen. Es muss lediglich bestätigt werden, dass Resturlaubsansprüche aus dem Vorjahr vorrangig abgebaut wurden. Dies wird mit der Unterschrift unter dem Kurzantrag bestätigt.
5. Entgegen den Regelungen beim regulären Kurzarbeitergeld müssen ebenfalls im Zeitarbeitskonto keine Minusstunden aufgebaut werden. Allerdings gilt weiterhin, dass vor Kurzarbeit die Überstunden abgebaut werden müssen. Dies wird mit der Unterschrift unter dem Kurzantrag bestätigt. Alle Formulare finden Sie unter: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall
Der Unternehmerverband NRW hat ein Video zum Thema Kurzarbeit erstellt. Sie finden es hier.

 

Corona-Virus: Checkliste Betriebsstilllegung
Es kann passieren, dass Unternehmer in den nächsten Wochen von einem Tag auf den anderen ihren Betrieb schließen müssen, weil
– sich ein Mitarbeiter infiziert hat und der Betrieb unter Quarantäne gestellt wird,
– eine Ausgangssperre oder
– ein Tätigkeitsverbot für das produzierende Gewerbe verhängt wird, um das Virus einzudämmen.
Falls der Betrieb aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen werden muss, sollten Notfallregelungen getroffen sein. Auf eine plötzliche Betriebsschließung sollten sich Unternehmen entsprechend vorbereiten, weil ansonsten danach „nichts mehr geht“. Die Checkliste finden Sie hier.

 

Arbeitsaufnahme nach angeordneter Quarantäne
Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass bei behördlich angeordneter Quarantäne die Arbeitsaufnahme erst nach Aufhebung der Quarantäne erfolgen kann. Das gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter sich bereits im Vorfeld in freiwillige Quarantäne begeben hatte und durch die freiwillige Quarantäne bereits der Zeitraum von 14 Tagen überschritten worden ist.
Beispiel: Ein Mitarbeiter ist nach seiner Rückkehr aus einem Risikogebiet in häusliche Quarantäne gegangen. Ein Haushaltsmitglied hat nach einer Woche Erkältungssymptome aufgewiesen, worauf ein Test angeordnet wurde. Mit dem Tag des Tests beginnt die 14-tägige häusliche Quarantäne zu laufen. Auch wenn der Test negativ ausgefallen ist, ist die angeordnete Quarantäne noch nicht aufgehoben. Dies kann lediglich das Gesundheitsamt machen. Eine Freigabe des Hausarztes ist nicht maßgebend.

 

Achten Sie bitte darauf, sollten Sie einen Mitarbeiter in Quarantäne haben, dass vor der Wiederaufnahme der Arbeit die Freigabe des Gesundheitsamtes vorliegen muss.